verspäteter Rechtsvorschlag | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Sachverhalt
A. Am 8. November 2013 stellte die Beschwerdegegnerin beim Konkursamt Imboden (recte: Betreibungsamt Imboden) ein Betreibungsbegehren gegen den Beschwerdeführer über Fr. 1‘441.35 nebst Zins zu 5% seit dem 13. Juli 2013. Als Forderungsgrund gab sie eine Rechnung für bevorschusste Provisionszahlungen vom 3. Juli 2013 an. Am 11. November 2013 erliess das Betreibungsamt den Zah- lungsbefehl mit der Betreibungs-Nr. _____, welcher dem Beschwerdeführer am
15. November 2013 ausgehändigt wurde. B. Bis zum Ablauf der zehntägigen Frist am 25. November 2013 ging beim Betreibungsamt kein Rechtsvorschlag ein. Erst am Morgen des 27. November 2013 befand sich im Briefkasten des Betreibungsamtes - in einem Couvert ohne Poststempel - das Schuldnerexemplar des vorerwähnten Zahlungsbefehls. Auf diesem Zahlungsbefehl wurde Rechtsvorschlag erhoben, und zwar mit der Anga- be, dass dieser bereits am 24. November 2013 erklärt worden sei. Daraufhin er- liess das Betreibungsamt am 27. November 2013 eine Verfügung, in welcher es feststellte, dass dieser Rechtsvorschlag verspätet erfolgt sei. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdegegner mit einem undatier- ten Schreiben, welches jedoch mit Poststempel vom 6. Dezember 2013 versehen war, beim Kantonsgericht von Graubünden eine negative Feststellungsklage mit der Behauptung, den Rechtsvorschlag rechtzeitig erhoben zu haben. Mit Schrei- ben vom 10. Dezember 2013 wandte sich der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden an den Beschwerde- führer und teilte ihm mit, dass die negative Feststellungsklage beim Bezirksgericht Imboden hätte eingereicht werden müssen. Zudem wies er den Beschwerdeführer darauf hin, dass angesichts seiner Begründung eine Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) das probate Rechtsmittel darstellen würde und dass er sich innert ange- setzter Frist dazu äussern solle, welches Rechtsmittel er nun ergreifen möchte. In seinem Schreiben vom 12. Dezember 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer sinngemäss dahingehend, dass er den Rechtsvorschlag rechtzeitig erhoben habe und daher gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 27. November 2013 Beschwerde erheben möchte. D. In seiner Vernehmlassung vom 9. Dezember 2013 führte das Betreibungs- amt aus, welcher Sachverhalt der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegen
Seite 3 — 6 hatte. Am 26. November 2013 und damit einen Tag nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlages habe sich der Beschwerdeführer telefonisch bei ihm erkundigt, ob er trotz der abgelaufenen Frist noch Rechtsvorschlag erheben könne. Ihm sei beschieden worden, dass dies angesichts der abgelaufenen Frist nicht mehr möglich sei. Am Morgen des 27. November 2013 habe das Betrei- bungsamt alsdann in seinem Briefkasten - in einem Couvert ohne Poststempel - das Schuldnerexemplar des vorerwähnten Zahlungsbefehls vorgefunden. Auf die- sem Zahlungsbefehl sei Rechtsvorschlag erhoben worden, und zwar mit der An- gabe, dass dies am 24. November 2013 geschehen sei. Daraufhin erliess das Be- treibungsamt am 27. November 2013 die angefochtene Verfügung, in welcher es feststellte, dass dieser Rechtsvorschlag verspätet erhoben worden sei. Weil der Zahlungsbefehl nicht persönlich am 24. November 2013 abgegeben worden und auf dem Couvert kein Poststempel vorhanden gewesen sei, müsse es annehmen, dass das Couvert im Verlaufe des 26. November 2013 in den Briefkasten des Be- treibungsamtes Imboden geworfen worden sei. E. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2014 verlangte die Beschwerde- gegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, da der Beschwerdefüh- rer keine Beweismittel für eine fristgerechte Erhebung des Rechtsvorschlages vor- legen könne. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen II. Erwägungen 1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- bzw. Konkursamts kann innert einer Frist von zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Einzige kantonale Aufsichtsbehörde im Kanton Graubünden ist das Kan- tonsgericht (Art. 13 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 11 der Vollziehungsver- ordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]). Auch wenn der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rer sein Rechtsmittel als negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG bezeichnet hatte, durfte das Kantonsgericht seine Eingabe vom 6. Dezember 2013 aufgrund seiner Begründung als Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung des
Seite 4 — 6 Betreibungsamtes Imboden entgegennehmen. Diese Konversion des Rechtsmit- tels erfolgte nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer und entspricht zudem den Interessen der Gegenpartei wie auch der Prozessökonomie (vgl. dazu Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Basel 2013, N 23 zu § 25 mit Verweis auf BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 = Pra 98 Nr. 12). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 27. November 2013 mitgeteilt. Da seine Beschwerde mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 (Post- stempel) auf jeden Fall innert Frist und auch formgerecht erfolgte, ist darauf einzu- treten. 2. Um eine in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise zu bestrei- ten, kann ein Schuldner innert zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erheben (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Damit kann das Betreibungs- verfahren nicht fortgesetzt werden, ohne dass dem Gläubiger - in der Regel in ei- nem Gerichtsverfahren - die Rechtsöffnung erteilt wurde. Vorliegend ist unbestrit- ten, dass der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer am 15. November 2013 ausgehändigt wurde. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist indes die Frage, ob dieser rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat. a) Für die Fristberechnung verweist Art. 31 SchKG auf die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272), insbesondere auf die Art. 142 f. ZPO. Die zehntägige Frist begann am auf die Mitteilung folgenden Tag, dem 16. November 2013, zu laufen, wobei es irrelevant ist, dass dieser Tag ein Samstag war (Balthasar Bessenich, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 18 zu Art. 74 SchKG). Folglich endete die Frist am 25. November
2013. Spätestens an diesem Datum hätte der Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich Rechtsvorschlag erheben müssen. b) Den Beweis, dass der Rechtsvorschlag innert Frist erhoben wurde, obliegt dem Schuldner (Bessenich, a.a.O., N 27 zu Art. 74 SchKG). Diesen Beweis ver- mag der Beschwerdeführer vorliegend nicht zu erbringen. Insbesondere ist der Umstand, dass er auf dem Zahlungsbefehl den 24. November 2013 als Datum des Rechtsvorschlages angegeben hat, noch kein rechtsgenüglicher Nachweis, son- dern vielmehr eine blosse Parteibehauptung. Diese wird zudem durch die plausi- ble Darstellung des Ablaufs - insbesondere aufgrund der telefonischen Anfrage des Beschwerdeführers vom 26. November 2013 - in der Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 9. Dezember 2013 wesentlich erschüttert. Es besteht kein
Seite 5 — 6 Grund, diesen Ausführungen keinen Glauben zu schenken, zumal kein Interesse des Betreibungsamtes ersichtlich ist, diesbezüglich falsche Angaben zu machen. Mangels persönlicher Überbringung oder eines Poststempels geht das Betrei- bungsamt zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer das undatierte Cou- vert mit dem rückdatierten Rechtsvorschlag am 26. November 2013 und damit nach Ablauf der Frist in seinen Briefkasten geworfen hat. c) Weil der Beschwerdeführer den Beweis der Rechtzeitigkeit der Erhebung des Rechtsvorschlages nicht erbringen kann und im Gegenteil der vom Betrei- bungsamt beschriebene Ablauf vielmehr dafür spricht, dass der Beschwerdeführer die Frist für den Rechtsvorschlag verpasst hat, ist die angefochtene Verfügung vom 27. November 2013 nicht zu beanstanden. Damit ist die Beschwerde abzu- weisen. 3. Da die Verfahren vor kantonalen Aufsichtsbehörden kostenlos sind, verblei- ben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- beim Kanton Graubün- den (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebVSchKG; SR 281.35]). Ferner werden im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17-19 SchKG keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG). 4. Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der vorliegenden Be- schwerde entscheidet der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG (Gerichtsorganisationsgesetz; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.
Seite 6 — 6 III.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 15 November 2013 ausgehändigt wurde. B. Bis zum Ablauf der zehntägigen Frist am 25. November 2013 ging beim Betreibungsamt kein Rechtsvorschlag ein. Erst am Morgen des 27. November 2013 befand sich im Briefkasten des Betreibungsamtes - in einem Couvert ohne Poststempel - das Schuldnerexemplar des vorerwähnten Zahlungsbefehls. Auf diesem Zahlungsbefehl wurde Rechtsvorschlag erhoben, und zwar mit der Anga- be, dass dieser bereits am 24. November 2013 erklärt worden sei. Daraufhin er- liess das Betreibungsamt am 27. November 2013 eine Verfügung, in welcher es feststellte, dass dieser Rechtsvorschlag verspätet erfolgt sei. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdegegner mit einem undatier- ten Schreiben, welches jedoch mit Poststempel vom 6. Dezember 2013 versehen war, beim Kantonsgericht von Graubünden eine negative Feststellungsklage mit der Behauptung, den Rechtsvorschlag rechtzeitig erhoben zu haben. Mit Schrei- ben vom 10. Dezember 2013 wandte sich der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden an den Beschwerde- führer und teilte ihm mit, dass die negative Feststellungsklage beim Bezirksgericht Imboden hätte eingereicht werden müssen. Zudem wies er den Beschwerdeführer darauf hin, dass angesichts seiner Begründung eine Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) das probate Rechtsmittel darstellen würde und dass er sich innert ange- setzter Frist dazu äussern solle, welches Rechtsmittel er nun ergreifen möchte. In seinem Schreiben vom 12. Dezember 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer sinngemäss dahingehend, dass er den Rechtsvorschlag rechtzeitig erhoben habe und daher gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 27. November 2013 Beschwerde erheben möchte. D. In seiner Vernehmlassung vom 9. Dezember 2013 führte das Betreibungs- amt aus, welcher Sachverhalt der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegen
Seite 3 — 6 hatte. Am 26. November 2013 und damit einen Tag nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlages habe sich der Beschwerdeführer telefonisch bei ihm erkundigt, ob er trotz der abgelaufenen Frist noch Rechtsvorschlag erheben könne. Ihm sei beschieden worden, dass dies angesichts der abgelaufenen Frist nicht mehr möglich sei. Am Morgen des 27. November 2013 habe das Betrei- bungsamt alsdann in seinem Briefkasten - in einem Couvert ohne Poststempel - das Schuldnerexemplar des vorerwähnten Zahlungsbefehls vorgefunden. Auf die- sem Zahlungsbefehl sei Rechtsvorschlag erhoben worden, und zwar mit der An- gabe, dass dies am 24. November 2013 geschehen sei. Daraufhin erliess das Be- treibungsamt am 27. November 2013 die angefochtene Verfügung, in welcher es feststellte, dass dieser Rechtsvorschlag verspätet erhoben worden sei. Weil der Zahlungsbefehl nicht persönlich am 24. November 2013 abgegeben worden und auf dem Couvert kein Poststempel vorhanden gewesen sei, müsse es annehmen, dass das Couvert im Verlaufe des 26. November 2013 in den Briefkasten des Be- treibungsamtes Imboden geworfen worden sei. E. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2014 verlangte die Beschwerde- gegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, da der Beschwerdefüh- rer keine Beweismittel für eine fristgerechte Erhebung des Rechtsvorschlages vor- legen könne. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen II. Erwägungen 1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- bzw. Konkursamts kann innert einer Frist von zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Einzige kantonale Aufsichtsbehörde im Kanton Graubünden ist das Kan- tonsgericht (Art. 13 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 11 der Vollziehungsver- ordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]). Auch wenn der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rer sein Rechtsmittel als negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG bezeichnet hatte, durfte das Kantonsgericht seine Eingabe vom 6. Dezember 2013 aufgrund seiner Begründung als Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung des
Seite 4 — 6 Betreibungsamtes Imboden entgegennehmen. Diese Konversion des Rechtsmit- tels erfolgte nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer und entspricht zudem den Interessen der Gegenpartei wie auch der Prozessökonomie (vgl. dazu Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Basel 2013, N 23 zu § 25 mit Verweis auf BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 = Pra 98 Nr. 12). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 27. November 2013 mitgeteilt. Da seine Beschwerde mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 (Post- stempel) auf jeden Fall innert Frist und auch formgerecht erfolgte, ist darauf einzu- treten. 2. Um eine in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise zu bestrei- ten, kann ein Schuldner innert zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erheben (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Damit kann das Betreibungs- verfahren nicht fortgesetzt werden, ohne dass dem Gläubiger - in der Regel in ei- nem Gerichtsverfahren - die Rechtsöffnung erteilt wurde. Vorliegend ist unbestrit- ten, dass der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer am 15. November 2013 ausgehändigt wurde. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist indes die Frage, ob dieser rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat. a) Für die Fristberechnung verweist Art. 31 SchKG auf die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272), insbesondere auf die Art. 142 f. ZPO. Die zehntägige Frist begann am auf die Mitteilung folgenden Tag, dem 16. November 2013, zu laufen, wobei es irrelevant ist, dass dieser Tag ein Samstag war (Balthasar Bessenich, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 18 zu Art. 74 SchKG). Folglich endete die Frist am 25. November
2013. Spätestens an diesem Datum hätte der Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich Rechtsvorschlag erheben müssen. b) Den Beweis, dass der Rechtsvorschlag innert Frist erhoben wurde, obliegt dem Schuldner (Bessenich, a.a.O., N 27 zu Art. 74 SchKG). Diesen Beweis ver- mag der Beschwerdeführer vorliegend nicht zu erbringen. Insbesondere ist der Umstand, dass er auf dem Zahlungsbefehl den 24. November 2013 als Datum des Rechtsvorschlages angegeben hat, noch kein rechtsgenüglicher Nachweis, son- dern vielmehr eine blosse Parteibehauptung. Diese wird zudem durch die plausi- ble Darstellung des Ablaufs - insbesondere aufgrund der telefonischen Anfrage des Beschwerdeführers vom 26. November 2013 - in der Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 9. Dezember 2013 wesentlich erschüttert. Es besteht kein
Seite 5 — 6 Grund, diesen Ausführungen keinen Glauben zu schenken, zumal kein Interesse des Betreibungsamtes ersichtlich ist, diesbezüglich falsche Angaben zu machen. Mangels persönlicher Überbringung oder eines Poststempels geht das Betrei- bungsamt zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer das undatierte Cou- vert mit dem rückdatierten Rechtsvorschlag am 26. November 2013 und damit nach Ablauf der Frist in seinen Briefkasten geworfen hat. c) Weil der Beschwerdeführer den Beweis der Rechtzeitigkeit der Erhebung des Rechtsvorschlages nicht erbringen kann und im Gegenteil der vom Betrei- bungsamt beschriebene Ablauf vielmehr dafür spricht, dass der Beschwerdeführer die Frist für den Rechtsvorschlag verpasst hat, ist die angefochtene Verfügung vom 27. November 2013 nicht zu beanstanden. Damit ist die Beschwerde abzu- weisen. 3. Da die Verfahren vor kantonalen Aufsichtsbehörden kostenlos sind, verblei- ben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- beim Kanton Graubün- den (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebVSchKG; SR 281.35]). Ferner werden im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17-19 SchKG keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG). 4. Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der vorliegenden Be- schwerde entscheidet der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG (Gerichtsorganisationsgesetz; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 15. Januar 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 13 77
22. Januar 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner Aktuar ad hoc Decurtins In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Imboden vom 27. November 2013, in Sa- chen der Y . _ _ _ _ _ A G, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Binder, Zeltweg 64, 8023 Zürich, gegen den Beschwerdeführer, betreffend verspäteter Rechtsvorschlag, hat sich ergeben:
Seite 2 — 6 I. Sachverhalt A. Am 8. November 2013 stellte die Beschwerdegegnerin beim Konkursamt Imboden (recte: Betreibungsamt Imboden) ein Betreibungsbegehren gegen den Beschwerdeführer über Fr. 1‘441.35 nebst Zins zu 5% seit dem 13. Juli 2013. Als Forderungsgrund gab sie eine Rechnung für bevorschusste Provisionszahlungen vom 3. Juli 2013 an. Am 11. November 2013 erliess das Betreibungsamt den Zah- lungsbefehl mit der Betreibungs-Nr. _____, welcher dem Beschwerdeführer am
15. November 2013 ausgehändigt wurde. B. Bis zum Ablauf der zehntägigen Frist am 25. November 2013 ging beim Betreibungsamt kein Rechtsvorschlag ein. Erst am Morgen des 27. November 2013 befand sich im Briefkasten des Betreibungsamtes - in einem Couvert ohne Poststempel - das Schuldnerexemplar des vorerwähnten Zahlungsbefehls. Auf diesem Zahlungsbefehl wurde Rechtsvorschlag erhoben, und zwar mit der Anga- be, dass dieser bereits am 24. November 2013 erklärt worden sei. Daraufhin er- liess das Betreibungsamt am 27. November 2013 eine Verfügung, in welcher es feststellte, dass dieser Rechtsvorschlag verspätet erfolgt sei. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdegegner mit einem undatier- ten Schreiben, welches jedoch mit Poststempel vom 6. Dezember 2013 versehen war, beim Kantonsgericht von Graubünden eine negative Feststellungsklage mit der Behauptung, den Rechtsvorschlag rechtzeitig erhoben zu haben. Mit Schrei- ben vom 10. Dezember 2013 wandte sich der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden an den Beschwerde- führer und teilte ihm mit, dass die negative Feststellungsklage beim Bezirksgericht Imboden hätte eingereicht werden müssen. Zudem wies er den Beschwerdeführer darauf hin, dass angesichts seiner Begründung eine Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) das probate Rechtsmittel darstellen würde und dass er sich innert ange- setzter Frist dazu äussern solle, welches Rechtsmittel er nun ergreifen möchte. In seinem Schreiben vom 12. Dezember 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer sinngemäss dahingehend, dass er den Rechtsvorschlag rechtzeitig erhoben habe und daher gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 27. November 2013 Beschwerde erheben möchte. D. In seiner Vernehmlassung vom 9. Dezember 2013 führte das Betreibungs- amt aus, welcher Sachverhalt der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegen
Seite 3 — 6 hatte. Am 26. November 2013 und damit einen Tag nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlages habe sich der Beschwerdeführer telefonisch bei ihm erkundigt, ob er trotz der abgelaufenen Frist noch Rechtsvorschlag erheben könne. Ihm sei beschieden worden, dass dies angesichts der abgelaufenen Frist nicht mehr möglich sei. Am Morgen des 27. November 2013 habe das Betrei- bungsamt alsdann in seinem Briefkasten - in einem Couvert ohne Poststempel - das Schuldnerexemplar des vorerwähnten Zahlungsbefehls vorgefunden. Auf die- sem Zahlungsbefehl sei Rechtsvorschlag erhoben worden, und zwar mit der An- gabe, dass dies am 24. November 2013 geschehen sei. Daraufhin erliess das Be- treibungsamt am 27. November 2013 die angefochtene Verfügung, in welcher es feststellte, dass dieser Rechtsvorschlag verspätet erhoben worden sei. Weil der Zahlungsbefehl nicht persönlich am 24. November 2013 abgegeben worden und auf dem Couvert kein Poststempel vorhanden gewesen sei, müsse es annehmen, dass das Couvert im Verlaufe des 26. November 2013 in den Briefkasten des Be- treibungsamtes Imboden geworfen worden sei. E. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2014 verlangte die Beschwerde- gegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, da der Beschwerdefüh- rer keine Beweismittel für eine fristgerechte Erhebung des Rechtsvorschlages vor- legen könne. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen II. Erwägungen 1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- bzw. Konkursamts kann innert einer Frist von zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Einzige kantonale Aufsichtsbehörde im Kanton Graubünden ist das Kan- tonsgericht (Art. 13 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 11 der Vollziehungsver- ordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]). Auch wenn der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rer sein Rechtsmittel als negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG bezeichnet hatte, durfte das Kantonsgericht seine Eingabe vom 6. Dezember 2013 aufgrund seiner Begründung als Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung des
Seite 4 — 6 Betreibungsamtes Imboden entgegennehmen. Diese Konversion des Rechtsmit- tels erfolgte nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer und entspricht zudem den Interessen der Gegenpartei wie auch der Prozessökonomie (vgl. dazu Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Basel 2013, N 23 zu § 25 mit Verweis auf BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 = Pra 98 Nr. 12). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 27. November 2013 mitgeteilt. Da seine Beschwerde mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 (Post- stempel) auf jeden Fall innert Frist und auch formgerecht erfolgte, ist darauf einzu- treten. 2. Um eine in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise zu bestrei- ten, kann ein Schuldner innert zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erheben (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Damit kann das Betreibungs- verfahren nicht fortgesetzt werden, ohne dass dem Gläubiger - in der Regel in ei- nem Gerichtsverfahren - die Rechtsöffnung erteilt wurde. Vorliegend ist unbestrit- ten, dass der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer am 15. November 2013 ausgehändigt wurde. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist indes die Frage, ob dieser rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat. a) Für die Fristberechnung verweist Art. 31 SchKG auf die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272), insbesondere auf die Art. 142 f. ZPO. Die zehntägige Frist begann am auf die Mitteilung folgenden Tag, dem 16. November 2013, zu laufen, wobei es irrelevant ist, dass dieser Tag ein Samstag war (Balthasar Bessenich, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 18 zu Art. 74 SchKG). Folglich endete die Frist am 25. November
2013. Spätestens an diesem Datum hätte der Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich Rechtsvorschlag erheben müssen. b) Den Beweis, dass der Rechtsvorschlag innert Frist erhoben wurde, obliegt dem Schuldner (Bessenich, a.a.O., N 27 zu Art. 74 SchKG). Diesen Beweis ver- mag der Beschwerdeführer vorliegend nicht zu erbringen. Insbesondere ist der Umstand, dass er auf dem Zahlungsbefehl den 24. November 2013 als Datum des Rechtsvorschlages angegeben hat, noch kein rechtsgenüglicher Nachweis, son- dern vielmehr eine blosse Parteibehauptung. Diese wird zudem durch die plausi- ble Darstellung des Ablaufs - insbesondere aufgrund der telefonischen Anfrage des Beschwerdeführers vom 26. November 2013 - in der Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 9. Dezember 2013 wesentlich erschüttert. Es besteht kein
Seite 5 — 6 Grund, diesen Ausführungen keinen Glauben zu schenken, zumal kein Interesse des Betreibungsamtes ersichtlich ist, diesbezüglich falsche Angaben zu machen. Mangels persönlicher Überbringung oder eines Poststempels geht das Betrei- bungsamt zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer das undatierte Cou- vert mit dem rückdatierten Rechtsvorschlag am 26. November 2013 und damit nach Ablauf der Frist in seinen Briefkasten geworfen hat. c) Weil der Beschwerdeführer den Beweis der Rechtzeitigkeit der Erhebung des Rechtsvorschlages nicht erbringen kann und im Gegenteil der vom Betrei- bungsamt beschriebene Ablauf vielmehr dafür spricht, dass der Beschwerdeführer die Frist für den Rechtsvorschlag verpasst hat, ist die angefochtene Verfügung vom 27. November 2013 nicht zu beanstanden. Damit ist die Beschwerde abzu- weisen. 3. Da die Verfahren vor kantonalen Aufsichtsbehörden kostenlos sind, verblei- ben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- beim Kanton Graubün- den (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebVSchKG; SR 281.35]). Ferner werden im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17-19 SchKG keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG). 4. Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der vorliegenden Be- schwerde entscheidet der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG (Gerichtsorganisationsgesetz; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.
Seite 6 — 6 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: